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Über uns

Wir bringen Menschen
mit Beratung zum Erfolg

DWL entwickelt Lösungen mit der umfassenden Expertise aus Steuern, Recht, Wirtschaftsprüfung, IT-Service, HR und Consulting. Individuell und zielgerichtet – und mit dem entscheidenden Faktor Mensch.
Abstrakte Illustration mit geometrischen Formen, Anführungszeichen, Frage- und Ausrufezeichen als Symbol für Kommunikation, Ideenfindung und lösungsorientierte Beratung durch die DWL-Gruppe

Individuell beraten
mit DWL EXPT

Wir wissen: Hinter jedem Mandat steht ein Mensch mit ganz eigenen Zielen und Herausforderungen. Mit DWL EXPT bieten wir die einzigartige Möglichkeit, verschiedene Leistungsbereiche miteinander zu kombinieren. Für eine maßgeschneiderte Beratung, mit der wir selbst komplexe Fragestellungen umfassend und effizient meistern.

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Das sind unsere Leistungen

Unsere Stärke ist unsere Nähe. Deshalb setzen wir unsere Expertise immer individuell passend ein. Folgende Leistungsbereiche machen unser ganzheitliches Beratungsangebot aus:

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Austausch leben – und die beste Lösung liefern. Das treibt uns täglich an. Unser Wissen teilen wir gerne! Mit Infos und News, die aktuelle Steuer-, Rechts- und Wirtschaftsfragen verständlich machen.

Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht: Was jetzt wichtig ist

Im Oktober 2026 verhandelte Karlsruhe zwei zentrale Verfahren zur Erbschaftsteuer. Wir erklären, worum es geht, was in der Verhandlung deutlich wurde und was Unternehmerinnen und Unternehmer jetzt bedenken sollten.

Zwei Verfahren an zwei Tagen

Am 12. Oktober 2026 verhandelte das Bundesverfassungsgericht eine abstrakte Normenkontrolle des Freistaats Bayern (Az. 1 BvF 1/23). Bayern hält zentrale bundeseinheitliche Regelungen zur Bewertung von Grundbesitz, zu den persönlichen Freibeträgen und zu den Steuersätzen für verfassungswidrig und strebt eine regionale Ausgestaltung der Erbschaftsteuer an. Nach Berichten zeigte sich das Gericht dabei skeptisch.

Am 13. Oktober 2026 stand die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 804/22 auf der Agenda. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Begünstigung von Betriebsvermögen gegenüber Privatvermögen verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Geprüft werden die Verschonungsregeln, die der Gesetzgeber 2016 als Reaktion auf das Urteil vom 17. Dezember 2014 (1 BvL 21/12) geschaffen hat.

 

Was in der Verhandlung deutlich wurde

  • Die empirische Datengrundlage ist nach Einschätzung mehrerer Beteiligter lückenhaft.
  • Die Bundesregierung hält die Ziele der Begünstigung weiterhin für tragfähig: Erhalt von Arbeitsplätzen, Investitionen und Innovationen.
  • Ein hoher Unternehmenswert bedeutet nicht automatisch verfügbare Liquidität. Steuerzahlungen müssten etwa über Darlehen, Anteilsverkäufe oder zusätzliche Ausschüttungen finanziert werden, so der BDI.
  • Kritisch betrachtet wurde vor allem die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG. Nach Berichten ermöglicht sie auch bei sehr großen Erwerben die steuerfreie Übertragung begünstigten Vermögens. Das Gericht fragte nach Berichten, warum die Grenze von 26 Mio. EUR am Erwerb und nicht am Unternehmen anknüpft.

 

Welche Alternativen diskutiert werden

Im Verfahren kamen unter anderem eine langfristige Stundung der Steuer (etwa über 20 Jahre), eine Beteiligung des Staates als stiller Gesellschafter, eine Flat Tax mit breiter Bemessungsgrundlage sowie eine ertragsabhängige Besteuerung oder Vermögensabgabe zur Sprache. Ein Modell, das Liquiditätsschutz, Gleichbehandlung und Steueraufkommen gleichermaßen berücksichtigt, zeichnete sich nicht ab.

 

Wie geht es weiter?

Eine Entscheidung wird einige Monate nach der Verhandlung erwartet. Erste Berichte nennen die Jahreswende 2026/27 als Richtwert. Bis dahin gilt das bisherige Recht unverändert. Das Gericht könnte die Vorschriften für unvereinbar erklären und eine Neuregelungsfrist setzen, einzelne Regelungen sofort für nicht anwendbar erklären oder eine rückwirkende Neuregelung erlauben. Denkbar ist auch, dass das Verschonungskonzept im Grundsatz bestätigt und nur beim Großerwerb nachgebessert wird.

 

Unser Rat

Einige Berater empfehlen, geplante Übertragungen weder wegen des Verhandlungstermins zu verzögern noch zu beschleunigen. Soll Betriebsvermögen ohnehin übertragen werden, spricht viel dafür, dies zeitnah umzusetzen, da Neuregelungen eher zu Verschärfungen führen dürften. Wir empfehlen, geplante Übertragungen in den kommenden Wochen gemeinsam mit uns zu prüfen.

 

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Sprechen Sie uns gerne persönlich an, um Ihre Situation einzuordnen.

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